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   BayObLG, 24.01.2003 - 1Z BR 14/02   

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BayObLG, 24.01.2003 - 1Z BR 14/02 (https://dejure.org/2003,4571)
BayObLG, Entscheidung vom 24.01.2003 - 1Z BR 14/02 (https://dejure.org/2003,4571)
BayObLG, Entscheidung vom 24. Januar 2003 - 1Z BR 14/02 (https://dejure.org/2003,4571)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    BGB § 2247 Abs. 1; ; BGB § 2254; ; BGB § 2258 Abs. 1; ; BGB § 2267

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2247 Abs. 1 § 2254 § 2258 Abs. 1 § 2267
    Einseitig unterschriebenes gemeinschaftliches Testament als Einzeltestament - Widerruf oder Aufhebung durch späteres Testament - Auslegung konditionaler Einleitung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Auslegung von Testamenten; Widerruf eines Testaments

Verfahrensgang

  • AG Schwabach - VI 597/99
  • LG Nürnberg-Fürth - 13 T 7826/00
  • BayObLG, 24.01.2003 - 1Z BR 14/02

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 659
  • FamRZ 2004, 224
  • Rpfleger 2003, 296
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (7)

  • BayObLG, 20.07.1993 - 1Z BR 63/92
    Auszug aus BayObLG, 24.01.2003 - 1Z BR 14/02
    Letztwillige Verfügungen können unter eine Bedingung gestellt werden (BayObLGZ 1993, 248/251; FamRZ 1994, 1358).

    So kann etwa in der in einem Testament enthaltenen Bezugnahme des Erblassers auf seinen Tod bei einer bestimmten Gelegenheit eine echte Bedingung für die in dem Testament verfügte Zuwendung liegen (BayObLG FamRZ 1994, 1358).

  • BayObLG, 18.03.2002 - 1Z BR 46/01

    Aufhebung des Erbvertrages durch nachfolgendes Ehegattentestament - Auslegung

    Auszug aus BayObLG, 24.01.2003 - 1Z BR 14/02
    Aber auch wenn die einzelnen testamentarischen Anordnungen sachlich miteinander in Einklang stehen, kann ein Widerspruch im Sinne von § 2258 Abs. 1 BGB gegeben sein, wenn die kumulative Geltung der mehreren letztwilligen Verfügungen den in einem späteren Testament zum Ausdruckkommenden Absichten des Erblassers zuwiderliefe, etwa weil dieser seine Erbfolge mit seinem späteren Testament abschließend und umfassend (ausschließlich) regeln wollte (BGH aaO; FamRZ 1985, 175/176; BayObLG NJW-RR 2002, 1160/1161; Staudinger/Baumann Rn. 10 ff.; Palandt/Edenhofer Rn. 2 jeweils zu § 2258).
  • BayObLG, 29.06.2000 - 1Z BR 40/00

    Von nur einem Ehegatten unterschriebenes gemeinschaftliches Testament

    Auszug aus BayObLG, 24.01.2003 - 1Z BR 14/02
    In einem solchen Fall ist es grundsätzlich rechtlich zulässig, die im Entwurf des gemeinschaftlichen Testaments enthaltenen Anordnungen als wirksame einseitige Verfügungen aufrechtzuerhalten (BGH NJW-RR 1987, 11410; BayObLG NJW-RR 2000, 1534; Palandt/Edenhofer § 2.267 Rn. 4).
  • BayObLG, 30.09.1996 - 1Z BR 42/96

    Auslegung der Formulierung "gleichzeitiger Tod" in einem gemeinschaftlichen

    Auszug aus BayObLG, 24.01.2003 - 1Z BR 14/02
    Aus dem letzten Satz ("... seine Geschwister bekommen nichts") ergibt sich, dass die Erblasserin von einem doppelten, sowohl ihr Vermögen als auch das Vermögen ihres Ehemannes erfassenden Erbfall ausging, also den Fall des "gleichzeitigen" Todes beider Eheleute regeln wollte, wobei unter einem "gleichzeitigen" Tod auch Fallgestaltungen zu verstehen sind wie die, dass die Eheleute auf Grund desselben Ereignisses, etwa eines Unfalls auf der Urlaubsreise, kurz nacheinander versterben (vgl. BayObLGZ 1986, 426/431; 1996, 243/247 ff.).
  • BayObLG, 27.10.1986 - BReg. 1 Z 23/86

    Auslegung mehrerer sich ergänzender Testamente

    Auszug aus BayObLG, 24.01.2003 - 1Z BR 14/02
    Aus dem letzten Satz ("... seine Geschwister bekommen nichts") ergibt sich, dass die Erblasserin von einem doppelten, sowohl ihr Vermögen als auch das Vermögen ihres Ehemannes erfassenden Erbfall ausging, also den Fall des "gleichzeitigen" Todes beider Eheleute regeln wollte, wobei unter einem "gleichzeitigen" Tod auch Fallgestaltungen zu verstehen sind wie die, dass die Eheleute auf Grund desselben Ereignisses, etwa eines Unfalls auf der Urlaubsreise, kurz nacheinander versterben (vgl. BayObLGZ 1986, 426/431; 1996, 243/247 ff.).
  • BayObLG, 16.06.1993 - 1Z BR 10/93

    Voraussetzungen der Aufhebung auf Grund eines Verstoßes gegen Art. 103 GG

    Auszug aus BayObLG, 24.01.2003 - 1Z BR 14/02
    Letztwillige Verfügungen können unter eine Bedingung gestellt werden (BayObLGZ 1993, 248/251; FamRZ 1994, 1358).
  • BayObLG, 21.12.1964 - BReg. 1b Z 249/64
    Auszug aus BayObLG, 24.01.2003 - 1Z BR 14/02
    Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen oder eines Beteiligten ist dem Tatsachenrichter überlassen und kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht nachgeprüft werden (BayObLGZ 1964, 433/443; 1992, 309/317 f.; FamRZ 1985, 534/536; Keidel/Kahl Rn. 47; Jansen FGG 2. Aufl. Rn. 19 jeweils zu § 27).
  • OLG Schleswig, 06.07.2015 - 3 Wx 38/15

    Auslegung eines Testaments hinsichtlich einer Bedingung

    Lasse der Inhalt der Anordnungen dagegen keinen Zusammenhang mit der Todesart oder dem Todeszeitpunkt des Erblassers erkennen, sei anzunehmen, dass die Anordnungen auch gelten sollten, wenn er unter anderen Umständen sterbe als denen, die ihn zum Testieren veranlasst hätten (BayObLG, Beschluss vom 24.1.2003, 1 Z BR 14/02, in [...]).

    Das Nachlassgericht habe seine Auffassung maßgeblich auf die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichtes vom 24. Januar 2003 (Az: 1Z BR 14/02) gestützt, sich indessen mit hiervon abweichender - von der Beteiligten zu 1 näher zitierter - Rechtsprechung nicht auseinandergesetzt.

    Das Nachlassgericht interpretiere die von ihm zitierte Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichtes vom 24. Januar 2003 (Az: 1Z BR 14/02) unzutreffend.

    Soweit die Beschwerde für ihre Ansicht die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Beschluss vom 24.1.2003 - 1Z BR 14/02; ("Sollte jedoch was Unvorhergesehenes passieren ...") heranzieht, trägt diese ihr Auslegungsergebnis gerade nicht.

  • OLG München, 23.07.2014 - 31 Wx 204/14

    Gemeinschaftliches Testament: Umdeutung bei Testierunfähigkeit eines Ehegatten

    Maßgeblich ist auch hier, dass der Erblasser auch in Kenntnis der unwirksamen oder fehlenden entsprechenden Verfügung des anderen Testierenden seine eigene Verfügung zu dessen Gunsten treffen wollte (BayObLG NJW-RR 2003, 659/660; NJW-RR 2000, 1534; OLG München NJW-RR 2010, 1382/1383).
  • OLG München, 15.05.2012 - 31 Wx 244/11

    Testamentsauslegung: Erbeinsetzung mit einem Konditionalsatz im Zusammenhang mit

    Entscheidend ist die Auslegung (BayObLG NJW-RR 2003, 659/660): Ist der Wille des Erblassers erkennbar, die Wirksamkeit der Verknüpfung mit dem angegebenen, für ungewiss gehaltenen Umstand unmittelbar zu verknüpfen, so handelt es sich um eine echte Bedingung (Leipold in: MüKoBGB 5. Auflage § 2074 Rn. 6 ff.), so dass die Erbeinsetzung nur für diesen konkret geregelten Fall Gültigkeit haben soll.
  • OLG Saarbrücken, 07.09.2020 - 5 W 30/20

    Zur Auslegung letztwilliger Verfügungen in dem Fall, dass zwei

    Die Testamente sind je für sich auszulegen und die so ermittelten jeweiligen Absichten des Erblassers zueinander in Beziehung zu setzen (BayObLG, FamRZ 2004, 224).
  • OLG Hamm, 05.11.2013 - 15 W 17/13

    Widerruf einer in einem gemeinschaftlichen Testament getroffenen letztwilligen

    So wird eine Umdeutbarkeit angenommen bei Vorliegen allein eines Entwurfs eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments, welches lediglich von einer Person unterschrieben ist (BayObLG FamRZ 2004, 224 ff.; BayObLG, Beschluss vom 29.10.1991, Az.: BReg 1 Z 2/91, zitiert nach juris), bei Vorliegen eines nur von einer Person unterschriebenen formwidrig geplanten gemeinschaftlichen Testamentes von nicht verheirateten Personen (BGH NJW-RR 1987, 1410 f.) und für ein nicht formwirksames gemeinschaftliches Testament von Ehegatten (KG Berlin NJW 1972, 2133 ff.).
  • OLG München, 19.05.2010 - 31 Wx 38/10

    Gemeinschaftliches Testament: Umdeutung in ein Einzeltestament bei Unwirksamkeit

    Maßgeblich ist auch hier, dass der Erblasser auch in Kenntnis der unwirksamen oder fehlenden entsprechenden Verfügung des anderen Testierenden seine eigene Verfügung zu dessen Gunsten treffen wollte (vgl. BayObLG NJW-RR 2003, 659/660; 2000, 1534; OLG Düsseldorf FamRZ 1997, 771/772; Staudinger/Kanzleiter BGB § 2265 Rn. 14; MünchKommBGB/ Musielak 5. Aufl. § 2265 Rn. 4, 8).
  • OLG Köln, 08.02.2006 - 2 Wx 49/05

    Widerruf eines Widerrufstestaments

    Das Gesetz verlangt keinen ausdrücklichen Widerruf; vielmehr genügt es, wenn die Widerrufsabsicht dem Testament im Wege der Auslegung entnommen werden kann (BGH, NJW 1966, 201; BGH, NJW 1981, 2745; BayObLG, Rpfleger 2003, 296 [297] m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 19.08.2015 - 3 Wx 191/14

    Auslegung eines Testaments hinsichtlich des Beweggrundes

    Die von der Erblasserin gewählte Formulierung ist - dies ist in Rechtsprechung (vgl. OLG München, NJW 2012, 2818 m.N. - Verwendung eines Konditionalsatzes im Zusammenhang mit einer Operation; auch schon BayObLG, NJW-RR 2003, 659, 661) und Literatur (vgl. Leipold in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., 2013, § 2074, 6f. m.N.) anerkannt und für andere ähnliche Formulierungen erörtert und entschieden - auslegungsbedürftig und zwar insbesondere im Hinblick darauf, ob es sich um eine Bedingung oder die bloße Mitteilung eines Beweggrundes, eines Motivs bzw. des Anlasses für die Testierung handelt.
  • KG, 24.04.2018 - 6 W 10/18

    Erbscheinseinziehungsverfahren: Auslegung einer privatschriftlichen

    Eine solche Auslegungsbedürftigkeit ist deshalb immer dann gegeben, wenn nach Nichteintritt des genannten Ereignisses der Erblasser das Testament gleichwohl nicht widerrufen oder ein abweichendes Testament errichtet hat (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.8.2015 - 3 Wx 191/14 - zitiert nach juris: Rdnr. 19 bei folgender Formulierung [Rdnr. 3]: "Sollte heute bei diesem Eingriff etwas passieren und ich nicht mehr aufwachen, ..." [es ging um eine Biopsie der an Leukämie erkrankten Erblasserin bei örtlicher Betäubung]; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschl. v. 6.7.2015 - 3 W 38/15 - zitiert nach juris: Rdnr. 40 bei folgender Formulierung am Ende des Testamentes [Rdnr. 15]: "Dies Testament gilt nur bei einem Unfall oder sollte ich nicht aus Rußland wiederkommen."; OLG München, Beschl. v. 15.5.2012 - 31 Wx 244/11 - zitiert nach juris: Rdnr. 12 bei folgender Formulierung als Einleitung [Rdnr. 3]: "Sollte mir bei der Gallenoperation etwas zustoßen, ..."; BayObLG, Beschl. v. 24.1.2003 - 1 Z BR 14/02 - zitiert nach juris: Rdnr. 30 bei folgender Formulierung als Einleitung: "Wir ... fahren in Urlaub ... Sollte jedoch was unvorhergesehenes passieren, ..."; BayObLG, Beschl. v. 13.4.1995 - zitiert nach juris: Rdnr. 12 - 14 - vor Antritt einer längeren Autofahrt errichtetes Testament mit der Formulierung: "Sollte uns beiden etwas zustoßen,...; BayObLG, Beschl. v. 20.7.1993 - 1Z BR 63/92 - zitiert nach juris: Rdnr. 17 - 20 [Formulierung wie vorstehend]).

    Eine Verknüpfung des Inhalts der Verfügung mit der Todesart und dem Todeszeitpunkt kommt u. a. auch dann in Betracht, wenn die Erbeinsetzung bei einer bevorstehenden Urlaubsreise den Tod beider Eheleute voraussetzt (BayObLG, Beschl. v. 24.1. 2003 a.a.O. Rdnr. 31).

  • LG Hagen, 02.06.2023 - 4 O 265/22

    Testament für den Fall das der Erblasser nicht aus dem Urlaub zurückkommt -

    Z 56/81">MDR 1982, 145: "Falls ich während meines Urlaubs sterben sollte"; anders das BayObLG in einem besonderen Fall: BayObLG, Beschl. v. 24.01.2003 - 1Z BR 14/02, juris Rn. 30: "Wir ... fahren in Urlaub ... Sollte jedoch was unvorhergesehenes passieren, ...").
  • VGH Bayern, 05.12.2006 - 7 B 05.2683

    Prüfungsrecht, Zweite Juristische Staatsprüfung, Aufbaufehler, Urteilsstil,

  • OLG Hamm, 18.01.2023 - 10 W 155/22

    Testament; Vollmacht

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